Veranstaltungskalender
Hydraulik I, Grundlagen - 438452 - 09.09.2024
Bleiben Sie mit unserer Hydraulik Grundlagen-Schulung auf dem Laufenden.
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Die Hydraulik ist aus vielen modernen Handwerks- und Industriebetrieben nicht mehr wegzudenken und kommt auch bei zahlreichen Bau- und Erdbewegungsmaschinen zum Einsatz.
Umso wichtiger ist es für Fachkräfte, die wichtigsten Hydraulik Grundlagen zu kennen und diese auch praxisorientiert im Arbeitsalltag anwenden zu können.
Die ELBCAMPUS Hydraulik Schulung vermittelt dabei nicht nur die Wirkungsweise der hydraulischen Energieübertragung, sondern Sie erhalten darüber hinaus auch einen umfassenden Einblick in den Aufbau und die Funktion von typischen Komponenten in der Industriehydraulik und der Mobilhydraulik.
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Betriebsbeauftragter für Abfall - 16 - 09.09.2024
Viertägiges bundesweit staatlich anerkanntes Seminar zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV. Grundkurs zur Vorbereitung der Bestellung als Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Viertägiges bundesweit staatlich anerkanntes Seminar zum Erwerb der Fachkunde im Sinne §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV. Grundkurs zur Vorbereitung der Bestellung als Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Viertägiger Grundlehrgang zur Vorbereitung der Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter und Anzeige bei der zuständigen Behörde. Das Fachkundeseminar Abfallbeauftragter vermittelt die notwendigen Kenntnisse, um die Funktion des Betriebsbeauftragten für Abfall auszuüben.
Betreiber von Anlagen (BImSch-Anlagen), in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, können verpflichtet sein, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen (siehe PDF – Wer benötigt einen Abfallbeauftragten). Dieser dient nicht nur als betriebsinterner Berater bei Fragen bezüglich der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, sondern hat auch eine Kontrollfunktion zu erfüllen, d. h. er ist für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
In den §§ 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie sind dessen Pflichten und Aufgaben festgelegt. In unserem Lehrgang erwerben Sie das nötige Wissen, um eine Tätigkeit als Abfallbeauftragter wahrzunehmen und in der Praxis auch anwenden zu können.
§ 2 Pflicht zur Bestellung (AbfBeauftrV)
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben
1. Die Betreiber folgender Anlagen:
a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:
aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen
ab) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist
b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung
c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen
d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
2. Folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen
b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt
c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt
f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen
g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt
h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt
i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,
3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurücknehmen
b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen
c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt
d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen
e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen
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Fachkraft für Boden- und Gebäudeschadstoffe - 552 - 09.09.2024
Dreitägiger Zertifikatslehrgang Gesetze, Querverbindungen, Wechselbeziehungen, Entsorgungsstrategien und Alternativen
Dreitägiger Zertifikatslehrgang Gesetze, Querverbindungen, Wechselbeziehungen, Entsorgungsstrategien und Alternativen
Während sich beim Kauf von Lebensmitteln eine umfangreiche Liste befindet, welche die Lagerungsbedingungen, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die chemischen Zusätze auflistet, hat sich in der Baubranche seit Jahrzehnten hinsichtlich des Umgangs mit Abfällen wenig bis nichts getan.
Immer wieder ist zu verzeichnen, dass bei Baumaßnahmen Abfälle (Bodenaushub, Bauschutt etc.) völlig „überraschend“ anfallen, die chemischen und abfalltechnischen Eigenschaften für die Baufirma absolut „unbekannt“ sind, der Zeitplan für die Entsorgung ständigen Änderungen unterliegt und dann große Not besteht, diesen „Dreck“ schnellstens und billig zu entsorgen.
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz gelten neben der „Jedermannpflicht“, nach der jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden, für die Grundstückseigentümer die Pflichten zur Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen und die Vorsorgepflicht gegen das Entstehen neuer, schädlicher Bodenveränderungen.
Dieses Leitbild der nachhaltigen Entwicklung findet seine Umsetzung im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Hier wird formuliert, dass Abfälle (nach § 3 Abs. 1 "...alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss”) im Zuge einer Baumaßnahme durch eine kluge und vorausschauende Planung vermieden werden sollen.
Im Vorfeld einer Baumaßnahme werden i.d.R. abfalltechnische Deklarationen im Rahmen von Baugrunduntersuchungen bzw. Abriss- und Rückbaukonzepte durchgeführt.
Für die Ermittlung des Schadstoffpotenzials der Abfälle und die Einschätzung der möglichen Schädigung der Schutzgüter Wasser, Boden, Luft und Mensch sind Probenahmen und Analysen daher zwingend erforderlich.
Sehr häufig werden teure und nicht relevante Untersuchungen aufgrund der fehlenden historischen Erkundung durchgeführt, die weder dem Bauherren noch der Baufirma eine rechtskonforme Einordnung des Abfalls erlauben. Spekulationen, kriminelle Energien und Umweltstraftatbestände sind die Folge.
Ziel der Veranstaltung ist es, einen fundierten Überblick über die Themen Boden, Bauschutt, Altlasten und Rückbau zu vermitteln sowie Gesetze, Querverbindungen, Wechselbeziehungen, Entsorgungsstrategien und Alternativen aufzuzeigen. Die Fakten dienen auch zur Auffrischung der aktuellen Gesetzlichkeiten und zum Nachdenken über neue Ansätze zur besseren Planung und Umsetzung sowie zur strategischen Markteffizienz.
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Fortbildung für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 52 - 09.09.2024
Zweitägiger bundesweit staatlich anerkannter Lehrgang zur Aktualisierung der Fachkunde für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Zweitägiger bundesweit staatlich anerkannter Lehrgang zur Aktualisierung der Fachkunde für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Unter besonderer Berücksichtigung der IED-Richtlinie
Das Bundesimmissionsschutzgesetz regelt die Bestellung von Immissionsschutz und Störfallbeauftragten in Unternehmen. Die Beauftragten müssen die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Nach § 9 der 5. BImschV hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die Beauftragten regelmäßig alle zwei Jahre an staatlich anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an einer Fortbildung nachzuweisen.
Das Seminar wendet sich an Störfall- und Immissionsschutzbeauftragte, sowie an Umweltgutachter, die nach § 15 Umweltauditgesetz ebenfalls einer Fortbildungspflicht unterliegen.
Referenten mit unterschiedlichem institutionellen Hintergrund vermitteln die Themen mit besonderem Bezug auf die betriebliche Praxis.
Die Rechtsverpflichtung, alle zwei Jahre die Fachkunde des Immissionsschutzbeauftragten/Störfallbeauftragten zu aktualisieren, ist im § 7 Abs. 2 und § 9 (1) der5. BImschV „Anforderungen an die Fachkunde (Fortbildung)“ geregelt: „Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt.“
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Umweltmanagement für Einsteiger - 77 - 09.09.2024
Eintägige Grundlagenschulung zu Anforderungen der DIN EN ISO 14001:2015 und EMAS
Eintägige Grundlagenschulung zu Anforderungen der DIN EN ISO 14001:2015 und EMAS
Die Einführung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems setzt neben Fachwissen zum betrieblichen Umweltrecht auch Kenntnisse zu Anforderungen der DIN ISO 14001 und EMAS voraus.
Häufig wird das Umweltmanagementsystem im Unternehmen von eigenen Fach- und Führungskräften aufgebaut, die sich neu in diese Thematik einarbeiten müssen.
Das Seminar vermittelt dieser Zielgruppe praxisnah die notwendigen Grundkenntnisse. Auch Führungs- und Fachkräfte, die ohne Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems die betriebliche Umweltschutzleistung systematisch verbessern wollen, erlernen im Kurs die notwendige Vorgehensweise.
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Umweltmanagementfachkraft - 79 - 09.09.2024
Viertägiger modularer Fachkundelehrgang mit Workshop (plus optional 5. Tag: Gefahrstoffe) über Grundkenntnisse zum Umweltrecht und Aufbau von Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001 und EMAS
Viertägiger modularer Fachkundelehrgang mit Workshop (plus optional 5. Tag: Gefahrstoffe) über Grundkenntnisse zum Umweltrecht und Aufbau von Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001 und EMAS
Umweltmanagementsysteme ermöglichen die betriebliche Umweltschutzleistung eigenverantwortlich und kontinuierlich zu verbessern, die Einhaltung rechtlicher Anforderungen sicherzustellen, Kosteneinsparungs- und Verbesserungspotenziale aufzudecken und das Unternehmensimage zu verbessern. Zur Einführung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems sind Kenntnisse zu verschiedenen Themengebieten (z. B. umweltrechtliche Anforderungen, ISO-Normen) nötig.
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Aktualisierungskurs - Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit - 510 - 10.09.2024
Staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang gemäß § 28 Abs.3 der GenTSV (2019) für Personen mit entsprechender Sachkundevoraussetzung, die bereits einen anerkannten Grundkurs besucht haben.
Staatlich anerkannter Fortbildungslehrgang gemäß § 28 Abs.3 der GenTSV (2019) für Personen mit entsprechender Sachkundevoraussetzung, die bereits einen anerkannten Grundkurs besucht haben.
Beschäftigte dürfen mit gentechnischen Arbeiten nur beauftragt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert sind. Projektleiter und Beauftragte müssen im Rahmen der erforderlichen Sachkunde den Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachweisen.
Im März 2021 trat die neue GenTSV in Kraft. Die Verordnung enthält in §28 eine Fortbildungspflicht für Projektleiter und Beauftragte für die biologiche Sicherheit nach 5 Jahren.
Projektleiter und Beauftragte, die bereits eine anerkannte Fortbildung besucht haben, müssen gemäß der Novelle der GenTSV ihre Kenntnisse mindestens alle 5 Jahre in einem anerkannten Aktualisierungs-Lehrgang auffrischen.
Sie erhalten aktuell und praxisnah in einem Tag die erforderlichen Kenntnisse zur Erhaltung der Sachkunde für Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit nach §28 der neuen Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV).
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Umweltrecht kompakt - 454 - 10.09.2024
Dreitägiges Seminar zu den rechtlichen Grundlagen im betrieblichen Umweltschutz - (Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz, plus optional 4. Tag: Gefahrstoffe)
Dreitägiges Seminar zu den rechtlichen Grundlagen im betrieblichen Umweltschutz - (Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz, plus optional 4. Tag: Gefahrstoffe)
Aus der Vielzahl an umweltrechtlichen Anforderungen ergeben sich Rechte und Pflichten für die Unternehmensleitung, verantwortliche Mitarbeiter und Beauftragte.
Auch kleinere und mittlere Unternehmen, die nicht unter die gesetzlichen Anforderungen zum Umweltbeauftragten (Abfall-, Gewässerschutz- und Immissionsschutzbeauftragter) fallen, haben eine Vielzahl an umweltrechtlichen Anforderungen einzuhalten. Gleichwohl, wenn auch geringer, sind in diesen Unternehmen Abfälle, Abwässer und Emissionen vorhanden, mit denen aus haftungsrechtlicher und ökonomischer Sicht sinnvoll umgegangen werden muss.
Der Lehrgang dient Führungskräften und Mitarbeitern, die für die Einhaltung und Überwachung rechtlicher Anforderungen verantwortlich sind bzw. für die Umsetzung der Aufgaben zuständig sind. Er dient auch Mitarbeitern, die im Rahmen von internen Audits die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen überprüfen.
Das Seminar gibt einen schnellen Überblick über die rechtlichen und technischen Bedingungen im betrieblichen Umweltschutz. Dies kann für Neu- und / oder Quereinsteiger der Branche außerordentlich hilfreich sein.
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Seminar: Konstruieren sicherer Maschinen - Risikobeurteilung in der Praxis - 2470-ÖF - 10.09.2024
In nur einem Tag erfahren Konstrukteure und Planer, wie Risikobeurteilungen möglichst effizient in die Entwicklungsprozesse von Maschinen oder Anlagen integriert werden sollen.
In nur einem Tag erfahren Konstrukteure und Planer, wie Risikobeurteilungen möglichst effizient in die Entwicklungsprozesse von Maschinen oder Anlagen integriert werden sollen.
Die Maschinenrichtlinie sowie die Maschinenverordnung fordern:
,,Der Hersteller einer Maschine ... hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird ... Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden."
Diese gesetzliche Forderung zur Integration der Sicherheit in die Konstruktionsprozesse ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Entwicklung ausreichend sicherer Maschinen oder Anlagen!
In diesem 1-tägigen Seminar erfahren Sie, wie Sie diese Forderungen in den täglichen Konstruktionsprozessen möglichst effizient und pragmatisch umsetzen.
Ohne juristische Details - Praxis pur!
Dieses Seminar bildet den ersten Tag unseres 2-tägigen Praxisseminars "Effiziente CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen". Am zweiten Tag erhalten Sie wertvolles Hintergrundwissen und erfahren, wie Sie die anderen Punkte des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung (über die Risikobeurteilung hinaus) effizient umsetzen.
Das zweitägige Seminar bildet wiederum das Modul 1 unseres kompakten Ausbildungskonzeptes zum CE-Koordinator bzw. CE-Beauftragten.
Seminarprogramm
Einführung und Überblick
- Die wichtige Rolle der Konstrukteure in den CE-Prozessen.
- Einführungsbeispiel: Warum scheinbar gute Lösungen nicht immer die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
- Gesetzlich geforderte Risikobeurteilung: WER muss WANN WAS machen?
- Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Abteilungen: Maschinenbau, Steuerungsbau, techn. Dokumentation,...
- Sicherheit entsteht (meist) im Team: Wichtige Schnittstellen zu Sublieferanten und Kunden.
- Was bedeutet "Integration der Sicherheit"?
- Welche Normen unterstützen bei der sicheren Konstruktion? Müssen diese angewandt werden?
- Vorsicht beim Delegieren von Konstruktionsarbeiten oder Risikobeurteilungen an Dritte!
- Achtung! Die Konstruktion muss sich am Gesetz orientieren, nicht (nur) an den Kundenanforderungen!
Systematische Risikobeurteilung nach EN ISO 12100
- Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 - Wie die gesetzlichen Anforderungen möglichst effizient erfüllt werden!
- Was bei der "vorhersehbaren Fehlanwendung" alles beachtet werden muss - und was nicht.
- Bild 1 aus EN ISO 12100 als perfekter Leitfaden durch die Risikobeurteilung und Risikominderung.
- Zusammenhänge zwischen EN ISO 12100 und
- Steuerungen (EN ISO 13849-1)
- Cyber-Security
- Künstlicher Intelligenz
Technische und konstruktive Anforderungen
- Welche technischen Anforderungen gesetzlich gefordert sind.
- Strategien zur "inhärent sicheren Konstruktion".
- Warum nicht trennende Schutzeinrichtungen (z.B. Lichtvorhänge) nicht immer geeignet sind, die erforderliche Risikominderung zu erreichen.
- Berechnungsbeispiel zu berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS).
- Worauf Sie bei der Auswahl von Schutzeinrichtungen (trennend oder nicht trennend) achten sollten.
- Wann Schutzeinrichtungen verriegelt sein müssen - wann Zuhaltungen benötigt werden.
Anhand mehrerer Übungen und Beispiele lernen Sie die praktische Vorgehensweise, wie Sie relevante Gefährdungen im Konstruktionsprozess pragmatisch identifizieren, die damit verbundenen Risiken einschätzen und daraus die geeigneten (und wirtschaftlich vertretbaren) Lösungen zur Risikominderung auswählen und dokumentieren.
Sie erfahren, warum Konstrukteure teilweise dazu neigen, die sicherheitstechnischen Lösungen zu übertreiben und für ihr Unternehmen oder die Kunden dadurch mitunter hohe Kosten entstehen. Weniger ist oft mehr - aber nur nach dem gesetzlich erlaubten Konzept!
Hersteller mit langen Projektlaufzeiten müssen sich bereits jetzt inhaltlich mit der neuen Maschinenverordnung auseinandersetzen, die erst ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden ist. Daher wird in diesem Seminar sowohl die Maschinenverordnung als auch die derzeit noch gültige Maschinenrichtlinie behandelt. Damit Sie für die Anforderungen von „heute und morgen“ gut gerüstet sind.
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Ausbildung zum CE-Koordinator / CE-Beauftragten nach Maschinenrichtlinie / -Verordnung - 2473-ÖF - 10.09.2024
Die Praxis hat gezeigt, dass die Anforderungen zur CE-Kennzeichnung in vielen Unternehmen nur dann befolgt werden, wenn sich eine Person um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kümmert. In der Industrie haben sich für die Rolle dieser Person verschiedene Namen entwickelt, wie zum Beispiel: CE-Beauftragter, CE-Koordinator, CE-Manager, Compliancemanager. Wichtiger wie die Bezeichnung der Stelle sind die Aufgaben, die ein "Zuständiger" wahrnehmen soll.
Die Praxis hat gezeigt, dass die Anforderungen zur CE-Kennzeichnung in vielen Unternehmen nur dann befolgt werden, wenn sich eine Person um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kümmert. In der Industrie haben sich für die Rolle dieser Person verschiedene Namen entwickelt, wie zum Beispiel: CE-Beauftragter, CE-Koordinator, CE-Manager, Compliancemanager. Wichtiger wie die Bezeichnung der Stelle sind die Aufgaben, die ein "Zuständiger" wahrnehmen soll.
Die wichtigste Aufgabe des CE-Koordinators / CE-Beauftragten liegt darin, dafür zu sorgen, dass die Erzeugnisse, die in den Verkehr gebracht werden, den einschlägigen gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen. Während sich einige Unternehmen beharrlich weigern die Richtlinien umzusetzen, treiben andere einen überhöhten Aufwand. Leider werden die gesetzlichen Anforderungen aber dennoch häufig nicht erfüllt, was sich aber erst im Schadensfall herausstellt. Das größte Unternehmensrisiko lauert in diesem Fall übrigens nicht durch das Strafrecht sondern zum Beispiel durch
- Verzögerungen bei Inbetriebnahmen und Abnahmen
- Reklamationen von Kunden
- Nachbesserungen oder Rückrufen
- den Verlust der Versicherungsdeckung
Ziel unserer Ausbildung zum CE-Koordinator bzw. CE-Beauftragten ist es, die Teilnehmer so rasch als möglich dazu zu befähigen, dass sie alle in die Produktentstehungsprozesse involvierten Abteilungen so koordinieren, dass die gesetzlichen Anforderungen mit möglichst wenig Aufwand erledigt werden. Mit einigen Methoden lassen sich durch Standardisierungen von Lösungen und Prozessen die Engineering- und Dokumentationskosten sogar senken und die Engineeringqualität steigern.
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Ausbildung zum CE-Koordinator / CE-Beauftragten nach Niederspannungsrichtlinie - 2474-ÖF - 11.09.2024
Die Praxis hat gezeigt, dass die Anforderungen zur CE-Kennzeichnung in vielen Unternehmen nur dann befolgt werden, wenn sich eine Person um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kümmert. In der Industrie haben sich für die Rolle dieser Person verschiedene Namen entwickelt, wie zum Beispiel: CE-Beauftragter, CE-Koordinator, CE-Manager,
Compliancemanager. Wichtiger wie die Bezeichnung der Stelle sind die Aufgaben, die ein "Zuständiger" wahrnehmen soll.
Die Praxis hat gezeigt, dass die Anforderungen zur CE-Kennzeichnung in vielen Unternehmen nur dann befolgt werden, wenn sich eine Person um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kümmert. In der Industrie haben sich für die Rolle dieser Person verschiedene Namen entwickelt, wie zum Beispiel: CE-Beauftragter, CE-Koordinator, CE-Manager,
Compliancemanager. Wichtiger wie die Bezeichnung der Stelle sind die Aufgaben, die ein "Zuständiger" wahrnehmen soll.
Seminarprogramm
Beantwortung grundsätzlicher Fragen
- Welche elektrischen Erzeugnisse fallen unter die Niederspannungsrichtlinie?
- Warum die Niederspannungsrichtlinie auch für Eigenbau-Geräte relevant ist. - Wichtige Schnittstelle zum Arbeitsschutz!
- Warum insbesondere die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU zusätzlich zur Niederspannungsrichtlinie beachtet werden sollte.
- In welchen Fällen neben der Niederspannungsrichtlinie weitere EU-Richtlinien parallel gelten können.
- Abgrenzung zwischen den Produkten Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie.
- Welche Gefahren bestehen im Falle der Nichteinhaltung der Niederspannungsrichtlinie?
Umsetzung in der Praxis
- Das Ziel nicht aus den Augen verlieren: Konstruktion und Herstellung von sicheren elektrischen Betriebsmitteln.
- WER im Konformitätsbewertungsverfahren WANN WAS machen muss.
- Warum die Grenzen des Betriebsmittels möglichst frühzeitig festgelegt werden sollten.
- Wer im Unternehmen darf / soll / muss die Konformitätserklärung unterschreiben?
Risikobeurteilung nach Niederspannungsrichtlinie
- Gegenüberstellung von CENELEC Guide 32 und EN ISO 12100.
- Warum auch nichtelektrische Gefährdungen (mechanische, thermische, ergonomische, ...) beachtet werden müssen.
- Beispiele aus dem Schaltschrankbau
- Welche Zusammenhänge bestehen zwischen der CE-Kennzeichnung und dem Normenwesen?
- Basisüberblick über die wichtigsten Normen für den Schaltschrankbau: EN 60204-1, EN 61439-1+2
- Beispiele aus EN 61010-1 (Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Regel-, und Laborgeräte)
- Überblick über weitere harmonisierte europäische Normen zu anderen elektrischen Betriebsmitteln
- Wie die gesetzlich geforderten Dokumentationen gewinnbringend erstellt werden können und wie sie in zukünftigen Projekten zur Kostenreduktion beitragen können
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Seminar: Effiziente CE-Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie - 2548-ÖF - 11.09.2024
In nur einem Tag erfahren Sie, wie Sie die Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie möglichst effizient erfüllen und was Sie im Rahmen der Risikobeurteilungen konkret tun und dokumentieren müssen.
In nur einem Tag erfahren Sie, wie Sie die Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie möglichst effizient erfüllen und was Sie im Rahmen der Risikobeurteilungen konkret tun und dokumentieren müssen.
Im Seminar zur Niederspannungsrichtlinie erhalten Sie Antworten auf diese und weitere Fragen:
- Welche Anforderungen müssen Hersteller von elektrischen Geräten im Sinne der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU erfüllen?
- Welche Nachweisdokumente müssen erstellt werden?
- Warum muss seit der neuen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU nun auch eine "geeignete Risikoanalyse und -bewertung" durchgeführt werden, und wie läuft das in der Praxis ab?
Seminarprogramm
Beantwortung grundsätzlicher Fragen
- Welche elektrischen Erzeugnisse fallen unter die Niederspannungsrichtlinie?
- Warum die Niederspannungsrichtlinie auch für Eigenbau-Geräte relevant ist. - Wichtige Schnittstelle zum Arbeitsschutz!
- Warum insbesondere die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU zusätzlich zur Niederspannungsrichtlinie beachtet werden sollte.
- In welchen Fällen neben der Niederspannungsrichtlinie weitere EU-Richtlinien parallel gelten können.
- Abgrenzung zwischen den Produkten Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie.
- Welche Gefahren bestehen im Falle der Nichteinhaltung der Niederspannungsrichtlinie?
Umsetzung in der Praxis
- Das Ziel nicht aus den Augen verlieren: Konstruktion und Herstellung von sicheren elektrischen Betriebsmitteln.
- WER im Konformitätsbewertungsverfahren WANN WAS machen muss.
- Warum die Grenzen des Betriebsmittels möglichst frühzeitig festgelegt werden sollten.
- Wer im Unternehmen darf / soll / muss die Konformitätserklärung unterschreiben?
Risikobeurteilung nach Niederspannungsrichtlinie
- Gegenüberstellung von CENELEC Guide 32 und EN ISO 12100.
- Warum auch nichtelektrische Gefährdungen (mechanische, thermische, ergonomische, ...) beachtet werden müssen.
- Beispiele aus dem Schaltschrankbau
- Welche Zusammenhänge bestehen zwischen der CE-Kennzeichnung und dem Normenwesen?
- Basisüberblick über die wichtigsten Normen für den Schaltschrankbau: EN 60204-1, EN 61439-1+2
- Beispiele aus EN 61010-1 (Sicherheitsbestimmungen für elektrische Mess-, Regel-, und Laborgeräte)
- Überblick über weitere harmonisierte europäische Normen zu anderen elektrischen Betriebsmitteln
- Wie die gesetzlich geforderten Dokumentationen gewinnbringend erstellt werden können und wie sie in zukünftigen Projekten zur Kostenreduktion beitragen können.
Für Diskussionen, individuelle Fragen und Übungen sind Zeiten reserviert.
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